Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Allgemeines

Der lustige Begriff Rubrum kommt aus dem Lateinischen "ruber" – "rot". Macht erstmal noch keinen Sinn. Erst wenn man weiß, dass Briefköpfe früher mit roter Tinte geschrieben wurden. Beim Rubrum handelt es sich also um eine Art Deckblatt juristischer Schriftsätze wie Urteile oder Klagen.

Beispiel

Bei der Klage sieht das ungefähr so aus:

Verfasser (meist ein
oberschlauer Rechtsanwalt)

An das Gericht so und so
mit Anschrift

Klage

in Sachen

Mr. X, Anschrift

– Kläger –

Prozessbevollmächtiger: (oben genannter Schlaumeier)

gegen

Mr. Y, Anschrift

wegen: tja, kommt ganz drauf an

Streitwert: 50 Mio Euro (kleiner Witz – Traum jedes Anwalts)

Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich hiermit Klage zum Landgericht so und so mit dem Antrag …. usw.

Anträge

Tatsachenvortrag mit Beweisangeboten

Rechtsausführungen

Zuständiges Gericht

Zuerst ist also das sachlich und örtlich zuständige Gericht anzugeben, wobei beachtet werden muss, dass es innerhalb des sachlich zuständigen Gerichts eine bestimmte Geschäftsverteilung geben kann, z.B. beim Landgericht die Kammer für Handelssachen, §§ 93 ff. GVG, oder beim Amtsgericht das Familiengericht, § 23 b GVG. Das sollte man am besten gleich in die Adresse mit aufnehmen.

Bezeichnung der Parteien

Dann folgen die Parteibezeichnungen. Der jeweilige Beruf soll angegeben werden, steht so in § 130 Nr. 1 ZPO. Warum auch immer. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter benannt werden, das Geburtsdatum des Kindes schadet nicht.

Schwieriger wird es dann schon bei juristischen Personen und parteifähigen Handelsgesellschaften. Angeben muss man hier die nach Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag erforderliche Zahl der vertretungsberechtigten Gesellschafter. Eine Alleinvertretung ist ebenfalls anzugeben!

Beispiel bei einer parteifähigen Handelsgesellschaft (vgl. § 124 HGB):

"Abzocker & Co. KG, gesetzlich vertreten durch den einzigen persönlich haftenden Gesellschafter so und so"

Und für juristische Personen:

"Abzocker GmbH, vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer so und so"

Und noch komplizierter, die GmbH & Co. KG:

"Abzocker GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Abzocker GmbH, diese vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer so und so"

Problematisch kann es also im Rahmen der Parteibezeichnung werden, wenn es sich auf Kläger- oder Beklagtenseite um Personengruppen handelt. Bei juristischen Personen oder anderen Personen mit Parteifähigkeit (§ 50 ZPO, § 124 HGB) ist das grds. der Rechtsträger selbst, fraglich ist dann beim Kläger nur seine Vertretungsbefugnis.

Wenn der Mandant aber einen Anspruch einklagen will, der ihm nicht selbst zusteht, sondern einer nicht rechtsfähigen bzw. parteifähigen Gruppe, wird es komplizierter: Bei Gesamt- oder Mitgläubigerschaft (§§ 428, 432 BGB) muss nur einer der Rechtsinhaber klagen. Das kann bei Beweisnot helfen. Zu beachten ist noch, dass bei der Mitgläubigerschaft die Klage dann aber auf Leistung an alle gerichtet sein muss!

Oft handelt es sich jedoch um Fälle gesetzlicher Prozessstandschaft, wie z.B. bei Erbengemeinschaften. Hier können alle Mitglieder der Erbengemeinschaft die Klage gemeinsam, d.h. als Streitgenossen, erheben. Ein einzelnes Mitglied der Erbengemeinschaft kann jedoch auch allein Klage erheben (§ 2039 S. 1 BGB), dann muss er auf Leistung an alle Klagen.

Wenn bei mehreren Mandanten eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung zweckmäßig ist, spricht man von einfacher Streitgenossenschaft (vgl. §§ 59, 60 ZPO). Hier kann man Klage für alle erheben, muss es aber nicht. Nur im Fall des § 62 I 2. Alt. ZPO ist notwendige Streitgenossenschaft erforderlich, dann ist Klage für alle gemeinsam zu erheben.

Manchmal kann es nützlich sein, dass eine Person Klage erhebt, die selbst nicht Inhaber der Forderung ist. Dies können Fälle gesetzlicher Prozessstandschaft sein, z.B. Fälle des § 1629 III BGB oder solche des § 1368 (Revokationsrecht).

Auch eine Forderungsabtretung kommt in Betracht, nämlich dann, wenn sich der Rechtsinhaber in Beweisnot befindet. Dann kann er seine Forderung an einen Dritten abtreten, der dann Klage erhebt und der Rechtsinhaber selbst kann in diesem Prozess als Zeuge auftreten. Dies wird der Richter aber sicherlich durchschauen, die Beweiskraft der Zeugenaussage des Rechtsinhabers schwindet also.

Eine gewillkürte Prozessstandschaft kommt ebenfalls in Betracht. Dazu muss der Prozessstandschafter vom Rechtsinhaber zur Geltendmachung seines Anspruchs ermächtigt werden, der Anspruch muss abtretbar sein und beim Prozessstandschafter muss ein eigenes, schutzwürdiges Interesse daran gegeben sein, das fremde Recht in eigenem Namen geltend zu machen.

Bei gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten sollte man genau überlegen, ob man alle oder nur bestimmte Gesamtschuldner verklagt. Grund ist das Kostenrisiko, denn wenn jeder verklagte Gesamtschuldner einen eigenen Anwalt beauftragt, kann das bei Klageabweisung für den Kläger sehr teuer werden. Dann also lieber den Gesamtschuldner verklagen, bei dem man die meiste Kohle vermutet.

Unter bestimmten Umständen kann es auch geboten sein, einen Zeugen mitzuverklagen, um ihm die Zeugenposition zu nehmen. Geht aber nur, wenn es eine mögliche Anspruchsgrundlage gegen ihn gibt. Dies bietet sich beispielsweise beim Mitfahrer eines Pkw, der selbst Halter ist, wegen § 7 I StVG immer an.

Bezeichnung des Verfahrensgegenstandes

Danach folgt der Prozessgegenstand, so ungenau wie möglich *g*. Nein, echt, unverbindliche Formulierungen sollen hier völlig ausreichen.

Streitwertangabe

Dann die Streitwertangabe. Zur Berechnung des Streitwertes in den §§ 3-9 ZPO und §§ 12 ff. GKG nachlesen. So kann das Gericht erkennen, ob es sachlich zuständig. Zudem lässt sich der Kostenvorschuss ermitteln.

Sonstige Angaben

Anzugeben ist auch, wenn im Wechsel-, Scheck- oder Urkundenprozess geklagt wird. Sollte man tun, weil sonst der normale Zivilprozess in Gang gesetzt wird. Das sieht dann etwa so aus:

"Klage im Urkundenprozess"

Soviel zum Rubrum. Zu den möglichen Anträgen und deren Formulierung folgt ein weiterer Teil dieses Beitrags, es geht also weiter mit "Anleitung zum Schreiben einer Klage – Teil 3″.

Zu den anderen Teilen:

Quelle dieses Beitrags sind diverse Skripten und sonstige Ausbildungsliteratur zum Assessorexamen im Zivilrecht. Der Inhalt des Beitrags spiegelt das Erinnerungsvermögen des Verfassers wieder. Daher erhebt der Beitrag auch keinen Anspruch auf juristische Perfektion.