Der 1. Strafsenat des BGH hat den Freispruch eines ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG bestätigt. Der Angeklagte hatte Weihnachten 2005 Weihnachtskarten an hochrangige Politiker, vor allem solche des Landes Baden-Württemberg, verschickt. Diesen Weihnachtskarten lagen Gutscheine für Eintrittskarten zu den Fussballweltmeisterschaftsspielen 2006 im Stadion von Stuttgart oder Berlin bei.
Der Freispruch wurde damit begründet, dass die Eintrittskarten zwar persönliche Vorteile im Sinne des § 333 I StGB darstellen. Eine gem. § 333 I StGB ebenfalls erforderliche Unrechtsvereinbarung habe aber nicht vorgelegen, da nicht nachzuweisen war, dass der Angeklagte die begünstigten Amtsträger in ihrer Dienstausübung habe beeinflussen wollen. Dem Angeklagten sei es vielmehr lediglich darum gegangen, das Sponsoring-Konzept der EnBW umzusetzen. Dies erfülle das Tatbestandsmerkmal der Unrechtsvereinbarung jedoch nicht, da hierfür erforderlich ist, dass der Täter dem Amtsträger einen Vorteil für die Dienstausübung anbieten, versprechen oder gewähren muss.
Alles in allem ein recht fragwürdiger Freispruch.
Nachzulesen auf der homepage des BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008, 1 StR 260/08 www.bundesgerichtshof.de
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