Grundsätzlich hat der klagende Patient den Ursachenzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und geltend gemachten Gesundheitsschaden nachzuweisen. Doch welcher Maßstab ist dabei anzulegen? Wie weit geht die Beweislast?
Zunächst ist zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität betrifft die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Rechtsgutverletzung als solche, also für den sog. Primärschaden des Patienten im Sinne einer Belastung seiner Gesundheit. Hierfür gilt das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das einen “für das Leben brauchbaren Grad von Gewissheit” verlangt.
Die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität und damit der Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für alle weiteren (Folge-)Schäden einschließlich der Frage einer fehlerbedingten Verschlimmerung von Vorschäden richtet sich nach § 287 ZPO. Hierfür genügt zur Überzeugungsbildung des Gerichts eine “überwiegende Wahrscheinlichkeit”.
In Arzthaftungsprozessen kommt eine Beweislastumkehr in Betracht, wenn der Beweis des Ursachenzusammenhanges von dem hierfür grundsätzlich beweispflichtigen Patienten nicht geführt werden kann. Das ist dann der Fall, wenn der Kläger auch bei Anlegung des milderen Beweismaßes von § 287 ZPO beweisfällig bliebe. Die Beweislastumkehr findet nach der Rechtsprechung des BGH aber grundsätzlich nur Anwendung, soweit durch einen groben Behandlungsfehler des Arztes unmittelbar verursachte haftungsbegründende Gesundheitsschäden in Frage stehen. Für den Kausalitätsnachweis von Folgeschäden (sog. Sekundärschäden), die erst durch den infolge des Behandlungsfehlers eingetretenen Gesundheitsschaden enstanden sein sollen, gelten sie nur dann, wenn der Sekundärschaden eine typische Folge des Primärverletzung ist.
Ein erforderlicher grober Behandlungsfehler liegt nur dann vor, wenn es sich um einen Diagnoseirrtum handelt, der als schwerer Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen ist.
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