Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2009 (Az. 7 C 13/08) müssen befreite Geiseln ihre Befreiungskosten grds. erstatten.
In dem Fall ging es um eine Urlauberin, die in Kolumbien 2003 von Rebellen als Geisel gefangen genommen wurde. Die Entführer stellten bei der Freilassung zur Bedingung, dass ein Hubschrauber die Geisel nach Bogota fliegen sollte. Für die Charter des Hubschraubers wollte das Auswärtige Amt zur Hälfte aufkommen. Im Jahre 2004 forderte die BRD von der Klägerin dann 12.640,00 Euro, gestützt auf § 5 I 1 Konsulargesetz.
Zu Recht, wie das BVerwG entschied. Nach dieser Vorschrift ist der Hilfeempfänger zum Auslagenersatz verpflichtet. Dabei seien als Auslagen nicht nur die dem Hilfsbedürftigen unmittelbar zugewandten Sach- oder Geldmittel, sondern auch diejenigen finanziellen Mittel zu verstehen, die direkt zur Behebung der Notlage bestimmt seien und zu diesem Zweck einem Dritten zugewandt würden. Dies sei hier bei den Hubschrauberkosten der Fall gewesen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei aber bei der Entscheidung über die Höhe des zu erstattenden Betrages zu beachten. Hierbei käme es dann auf die Umstände des Einzelfalls an, so dass auch ein vollständiger Verzicht möglich ist. Im hier entschiedenen Fall habe das Auswärtige Amt aber sowieso nur einen Teil der Aufwendungen von der Klägerin verlangt, so dass die Erstattungspflicht in geltend gemachter Höhe bestehe.