Das OLG Hamburg hat in einem kürzlich verkündeten Urteil die Schadensersatzpflicht der Hamburger Sparkasse gegenüber einem Anleger, der Lehman-Brothers-Zertifikate erworben hatte, bestätigt. Diese Schadensersatzpflicht gründet auf einer Verletzung der Beratungspflichten der Sparkasse. Wenn diese verletzten Beratungspflichten dazu führen, dass sich der Anleger für eine bestimmte Anlage entscheidet, gibts Kohle zurück. So muss die Bank u.a. über die Tatsache aufklären, dass die Einlagensicherung der deutschen Sparkasse bei Erwerb ausländischer Zertifikate nicht eingreift. Auch über die Gewinnmarge, die die Sparkasse erzielt, hätte sie den Anleger aufklären müssen. Wenn die Bank ein wirtschaftliches Eigeninteresse hat, weil sie die zuvor von Lehman erworbenen Zertifikate nur gegen Abschlag wieder zurückgeben darf, muss sie dies offenlegen. Damit ist die Rechtsprechung des BGH zu sog. Kick Backs bei verdeckten Innenprovisionszahlungen entsprechend anwendbar. Der Bank obliegt es dann zu beweisen, dass der Anleger die Zertifikate auch bei vollständiger Aufklärung erworben hätte, denn für den Anleger spricht hier die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens. Da werden sich wohl noch einige Banken mit Klagen enttäuschter Anleger auseinandersetzen müssen …
Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.