Der Notar muss § 32 KostO in seiner Kostenrechnung zitieren! Denn nur so kann ein normaler Mensch nachvollziehen, woraus sich überhaupt die angesetzte Gebühr ergibt. Dass es eine Gebührentabelle gibt, aus der sich der genaue Betrag ergibt, muss man ja auch erstmal wissen. Und genau diesen Hinweis enthält § 32 KostO – und darf in der Kostennote daher auch nicht fehlen.
Sieht auch der BGH so, vgl. Beschluss vom 3. April 2008, Az. V ZB 115/07.
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