Grundsätzlich ist ein solcher Unterlassungsanspruch möglich. Er kommt in Betracht, solange die Verletzungshandlung im konkreten Vertragsverhältnis noch andauert bzw. der daraus resultierende Schaden noch nicht irreparabel ist. Voraussetzung ist aber, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bereits besteht. Für einen allgemeinen Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die Verletzung künftiger, noch nicht geschlossener Verträge scheidet § 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage aus.
Auch aus anderen Gründen lesenswert ist die Entscheidung des BGH vom 11.09.2008, AZ I ZR 74/06, in dem es um den gewerblichen Weiterverkauf von Fußballbundesliga-Karten geht: http://juris.bundesgerichtshof.de/
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