Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Allgemeines

Der Kläger muss nun alle anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen und ggf. unter Beweis zu stellen (A. Tatsachenvortrag). Daran schließen sich meist Rechtsausführungen an (B.), die laut ZPO aber nicht notwendig sind.

A. Tatsachenvortrag

Damit die Klage schlüssig ist, muss der Kläger zu allen anspruchsbegründenden Tatsachen vortragen. Dies beginnt mit einem kurzen Einleitungssatz, damit der Richter gleich weiß, worum es geht, ohne erst seitenweise lesen zu müssen.

Bsp.: "Die Parteien streiten um …."

oder

"Der Kläger fordert Schadensersatz wegen …."

Dann kommen nach und nach alle anspruchsrelevanten Tatsachen ins Spiel, und zwar nur die. Am besten in der Reihenfolge der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen

Der Rechtsanwalt hat dabei die Wahrheitspflicht zu beachten, d.h. er darf nichts behaupten, von dem er weiß, dass es nicht stimmt. Er kann aber Tatsachen vortragen, die er nicht kennt oder (noch) nicht kennen kann, wie z.B. einen erst in Zukunft eintretenden Schadensverlauf. Die Tatsachen, die nur für die Einwendungen des Gegners von Bedeutung sind, müssen in der Klageschrift grds. noch nicht aufgeführt werden. Hier gilt der taktische Grundsatz: Schlafende Hunde soll man nicht wecken!

Bsp.: Prüfung eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung, §§ 281 I 1, 280 I BGB:

1) Zustandekommen des zugrunde liegenden Vertrages und dessen Inhalt
2) Fälligkeitsvereinbarung
3) Nichterfüllung trotz Fristablauf
4) Schadenshöhe
5) Kausalität 3) und 4)

Auf gar keinen Fall muss hier das Verschulden erörtert werden, da insoweit der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt, vgl. § 280 I 2 BGB!

Auch zu den Zinsen sollte der anspruchsbegründende Sachverhalt vorgetragen werden, insbesondere bei Verzugszinsen gem. § 288 I 1 BGB die verzugsbegründenden Tatsachen.

Für die darlegungspflichtigen Tatsachen trägt der Kläger grds. auch die Beweislast, so dass nach dem Tatsachenvortrag ein Beweisangebot folgt. Der Rechtsanwalt sollte die Beweislastregeln beherrschen!

Bei kritischen Grenzfällen, wenn z.B. eine Tatsache für Kläger als auch Beklagten relevant ist, kann Beweis "unter Verwahrung gegen die Beweislast (u.V.B.)" angeboten werden. So ist zumindest das Problem der Präklusion gem. § 296 ZPO umgangen.

B. Rechtsausführungen

Eigentlich muss der Rechtsanwalt keine juristischen Ausführungen machen, darf er aber. Der Richter ist hieran jedoch in keiner Weise gebunden. Aber ein kleiner Schubs schadet nie, auch Richter kochen nur mit Wasser. Und sind für den ein oder anderen Denkanstoß vielleicht auch ganz dankbar.

Bei Klagen an das Landgericht den Einzelrichterhinweis nicht vergessen, vgl. §§ 348, 348 a ZPO:

"Einer Entscheidung durch den Einzelrichter stehen aus Klägersicht keine Einwände entgegen."

Oder aber:

"Eine Entscheidung durch den Einzelrichter kommt nicht in Betracht, da der vorliegende Rechtsstreit in besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist."

Damit endet diese Serie über das Schreiben einer Klage.

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Quelle dieses Beitrags sind diverse Skripten und sonstige Ausbildungsliteratur zum Assessorexamen im Zivilrecht. Der Inhalt des Beitrags spiegelt das Erinnerungsvermögen des Verfassers wieder. Daher erhebt der Beitrag auch keinen Anspruch auf juristische Perfektion.