Schreiben vom Vermieter. Eine Abmahnung, angeblich zu lauter Fernseher, die Nachbarn fühlen sich gestört. Stimmt doch gar nicht, denkt der abgemahnte Mieter. Und möchte gern, dass die Abmahnung beseitigt wird. Oder aber, dass zumindest festgestellt wird, dass die Abmahnung unrechtmäßig erfolgte.
Nein, geht nicht, sagt der BGH. Hierfür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Auch lassen sich die Grundsätze zur arbeitsrechtlichen Abmahnung nicht übertragen, hiergegen kann man nämlich klagen (Anspruchsgrundlage hier: § 242 i.V.m. § 1004 BGB).
(BGH Urteil vom 20.02.2008, Az. VIII ZR 139/07)