
Jura
Nein, sagt der BGH. Die Vorinstanz war in ihrem Urteil davon ausgegangen, dass die vorbehaltlose Erfüllung einer Forderung, z.B. eine Reparaturrechnung einer Kfz-Werkstatt, die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer Forderung sei. Später hat im hier zugrunde liegenden Fall der Eigentümer des Autos festgestellt, dass die Reparatur im Rahmen von Gewährleistungsrechten eigentlich hätte kostenlos erfolgen müssen. Daher wollte er die bereits bezahlten Kosten zurückgezahlt haben.
Zu Recht, meint der BGH. Für die Vermutung eines Anerkenntnisses müssen zunächst die näheren Umstände des Einzelfalls festgestellt werden. Ein rechtsgeschäft(sähn)liches Anerkenntnis setzt eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Dies ist z.B. der Fall, wenn vorher zwischen den Parteien Streit über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis besteht oder zumindest unklar ist, ob ein solches Rechtsverhältnis überhaupt vorliegt. Nur weil eine Rechnung ohne Vorbehalt beglichen wird, ist daraus nicht zu schließen, dass der Zahler damit den Bestand der erfüllten Forderung insgesamt außer Streit stellt. Hierfür müssen weitere Anhaltspunkte vorliegen.
Zur Vertiefung (Quelle): http://juris.bundesgerichtshof.de/
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