Wie immer ohne Anspruch auf Richtigkeit und Perfektion. Bitte nur als rechtlich unverbindlichen Vorschlag verstehen. Es handelt sich hier um keine Rechtsberatung.

Berlin ist ein Stadtstaat und unterscheidet sich im Aufbau der Verwaltung erheblich von den anderen Bundesländern. Berlin hat derzeit 12 Bezirke, die Selbstverwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit sind.

Zweistufigkeit

Unterhalb der Landesebene gibt es in Berlin keine mittelbare Landesverwaltung durch Gemeinden, wie bei den Flächenstaaten. Damit entfällt eine der sonst üblichen drei Verwaltungsebenen. Folglich ist die Berliner Verwaltung zweistufig aufgebaut. Man unterscheidet Hauptverwaltung und Bezirksverwaltung.

Zudem nehmen alle Behörden Berlins staatliche und kommunale Aufgaben wahr, denn Berlin ist zugleich Land und Stadt. Daher gibt es keine – sonst übliche – Gemeindeordnung, sondern eine Vielzahl von Rechtsvorschriften, die Aufbau und Zuständigkeiten der Verwaltung bestimmen, so u.a.:

  • Berliner Verfassung (VvB)
  • Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)
  • Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG)
  • Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG).

Diese Normen lassen sich im "Trojahn" nachlesen (Nikolaus Trojahn, "Die Gesetze über die Berliner Verwaltung", 58. Auflage, 2007, erschienen bei der Kulturbuch-Verlag GmbH, Berlin).

Es gibt die unmittelbare und die mittelbare Verwaltung. Die unmittelbare Verwaltung wird durch die Organe und Behörden des Landes Berlin wahrgenommen. Die mittelbare Verwaltung obliegt den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, also den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

Die unmittelbare Verwaltung ist wiederum zweistufig gegliedert. Dabei bildet die dem Senat unterstellte Hauptverwaltung die obere Stufe, die Bezirksverwaltung die untere Stufe. Auch die Behörden der Bezirke sind aber Landesbehörden und nicht etwa Bezirksbehörden, wie man annehmen könnte. Grund ist, dass auch hier das Land Berlin der Verwaltungsträger ist.

Hauptverwaltung

Zur Hauptverwaltung gehören die Senatsverwaltungen, die ihr nachgeordneten Sonderbehörden und die nichtrechtsfähigen Anstalten.

Der Senat ist die Regierung Berlins. Oberste Landesbehörden sind somit die Senatsmitglieder, deren Zuständigkeiten nach dem Ressortprinzip unterteilt sind. Die Senatsverwaltungen entsprechen den Ministerien in den Flächenstaaten.

Zur Hauptverwaltung gehören ebenfalls noch die den Senatoren nachgeordneten Behörden, die sog. Landesämter (Landesoberbehörden), z. B. der Polizeipräsident in Berlin, das Landesamt für Verfassungsschutz.

Außerdem gehören einige nichtrechtsfähige Anstalten zur Hauptverwaltung, z. B. das Landesarchiv, Museen und Theater. Auch anstaltsähnliche Eigenbetriebe zur Hauptverwaltung gehören dazu, wie z.B. die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG).

Bezirksverwaltung

Die Bezirksverwaltung ist die untere Verwaltungsebene in Berlin. Sie ist unterteilt in Bezirksverordnetenversammlung und Bezirksamt. Das Bezirksamt vertritt das Land Berlin in allen Bezirksangelegenheiten. Den Bezirksverwaltungen sind die Bibliotheken, Schulen und Schwimmhallen unterstellt.

Aufgabenverteilung

In Berlin gilt eine Art Einheitsmodell, vgl. Art. 67 der VvB. Danach nimmt die Hauptverwaltung die in Art. 67 I VvB genannten Leistungsaufgaben wahr, des weiteren Aufgaben der Justiz-, Polizei- und Steuerverwaltung. Sonstige Aufgaben sind in den einzelnen Gesetzen (AZG, ASOG) einzeln geregelt.

Alle anderen Aufgaben nehmen die Bezirke wahr. Die Bezirksverwaltung unterliegt dabei der Bezirksaufsicht durch die Senatsverwaltung für Inneres, eine Fachaufsicht besteht nicht. Das zuständige Senatsmitglied hat jedoch ein Eingriffsrecht, geregelt in § 13 a AZG.

Bemerkenswert ist noch, dass in Berlin die Ausgangsbehörde eines Verwaltungsaktes immer auch zugleich die Widerspruchsbehörde ist!

(Dieser Beitrag erhebt keinen Anspruch auf rechtswissenschaftliche Perfektion, sondern soll nur einen kurzen Überblick über das Thema verschaffen!)